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Investition statt Abwasserabgabe

Datum: 11.01.2011

Kurzbeschreibung: PM vom 11.01.2011

Mit den Beteiligten inzwischen zugestelltem Urteil vom 13.12.2010 (6 K 2196/08) hat das Verwaltungsgericht Freiburg einer Klage des Abwasserverbandes Radolfzeller Aach gegen einen Abwasserabgabenbescheid des Landratsamts Konstanz stattgegeben. Damit hat es eine langjährige, landesweite Praxis bei der Erhebung von Abwasserabgaben in Frage gestellt.

Der Abwasserverband wird für die Einleitung von Abwasser in den Bodensee als öffentliches Gewässer - nach Klärung in der Abwasserbehandlungsanlage Moos - jährlich zur Zahlung einer Abwasserabgabe nach dem Bundesabwasserabgabengesetz herangezogen. Die Abwasserabgabe erfasst zwar die Einleitung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser. Für das eingeleitete Niederschlagswasser muss der Abwasserverband aber nach Landesrecht aufgrund der umfassenden Regenwasserbehandlung in seinem Zuständigkeitsbereich keine Abgabe zahlen.

Das Bundesabwasserabgabengesetz sieht als Anreiz für Investitionen im Bereich der Abwasserentsorgung vor, dass Investitionenskosten mit der Abwasserabgabenschuld verrechnet werden können, wenn sich durch die finanzierten Maßnahmen die Gesamtschmutzfracht reduziert. Eine solche Verrechnung, welche die Abwasserabgabenschuld des Verbandes für 2006 von ca. 21.000 Euro auf Null reduziert hätte, hatte das Landratsamt mit der Begründung abgelehnt, die Investitionen beträfen nur die Erweiterung und Verbesserung von Regenrückhaltebecken, also nur das kaum verschmutzte Niederschlagswasser. Eine Verrechnung dürfe daher allenfalls mit dem Anteil der Abwasserabgabe vorgenommen werden, der auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfällt. Da diese Einleitung aber nach Landesrecht wegen der umfassenden Regenwasserbehandlung durch den Verband ohnehin schon abgabefrei sei, scheide eine Verrechnung aus.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, Investitionen in Regenrückhaltebecken könnten mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfallenden Anteil. Ansonsten liefe der Investitionsanreiz wegen der Reduzierung des Verrechnungsvolumens bei landesrechtlich gewährter Abgabefreiheit für Niederschlagswasser leer. Dass der Landesgesetzgeber eine eigene Verrechnungsmöglichkeit für Investitionen in Regenrückhaltebecken normiert habe, stehe dem nicht entgegen. Die Gefahr einer doppelten Verrechnung bestehe nicht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.

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