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Mehrfamilienhäuser in der Luisenstraße in Schopfheim verletzen nicht Rechte von Nachbarn

Datum: 14.06.2011

Kurzbeschreibung: PM vom 14.06.2011

Mit zwei den Beteiligten jetzt zugestellten Urteilen vom 26.05.2011 (4 K 2023/10 und 4 K 2083/10) hat das Verwaltungsgericht Freiburg zwei Klagen von Nachbarn gegen die Baugenehmigung zum Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit je sieben Wohnungen und Tiefgarage auf zwei zusammenhängenden Baugrundstücken in der Luisenstraße/Ecke Bannmattstraße (gegenüber Georg-Reinhardt-Haus) abgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, für den Erfolg einer Klage von Nachbarn gegen eine Baugenehmigung komme es nicht allein darauf an, ob das Bauvorhaben in jeder Hinsicht objektivem Recht entspreche. Nur dann, wenn das genehmigte Bauvorhaben auch subjektive Rechte der klagenden Nachbarn verletze, könne die entsprechende Baugenehmigung im Urteil aufgehoben werden. Solche Rechte seien hier durch die vom Landratsamt Lörrach erteilte Baugenehmigung nicht verletzt. Davon habe sich das Gericht anhand der Bauakten, aber auch durch einen persönlichen Augenschein in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2011 überzeugt.

In bauordnungsrechtlicher Hinsicht seien vor allem die erforderlichen Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken weit über das gesetzlich geforderte Maß hinaus gewahrt und auch die geplante Tiefgarage für zwölf Fahrzeuge erzeuge keine erheblichen, das heißt unzumutbaren, Störungen durch Lärm und Abgas.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht richte sich die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung, da für die Baugrundstücke kein Bebauungsplan existiere. Ob sich das Bauvorhaben jedoch in jeder Hinsicht nach der Größe und der überbauten Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfüge, sei für den Erfolg der erhobenen Klagen nicht entscheidend. Vielmehr komme es darauf an, ob das genehmigte Bauvorhaben die gebotene Rücksichtnahme auf die nachbarlichen Interessen vermissen lasse. Das sei jedoch nicht der Fall, auch wenn die geplanten zwei Gebäude ca. 2 bis 3 m höher und insgesamt voluminöser seien als die Reihenhäuser auf der Westseite. Denn solche Größenunterschiede seien nicht ohne Weiteres „rücksichtslos“, vor allem dann nicht, wenn die Abstände zwischen den geplanten Häusern und denen der klagenden Nachbarn so groß seien wie hier. Auch sei das genehmigte Bauvorhaben kein grober, ungegliederter Baukörper, sondern optisch und funktional in zwei separate Häuser aufgeteilt, die durch einen deutlich zurücktretenden mittleren Verbindungsbau verbunden seien.

Ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens bereits daraus ergibt, dass das auf der gegenüberliegenden Seite der Luisenstraße bestehende Georg-Reinhardt-Haus, das deutlich höher, breiter und voluminöser ist als die geplanten zwei Häuser, die zulässige Bebauung auf den Baugrundstücken mitprägt, wie das Landratsamt und das Regierungspräsidium meinten, musste das Gericht nicht verbindlich entscheiden, da die genehmigten Häuser unabhängig davon keine Rechte der Kläger verletzten.


Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

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