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Beschlagnahme von Wagenburgfahrzeugen voraussichtlich rechtmäßig

Datum: 24.08.2011

Kurzbeschreibung: PM vom 24.08.2011


Mit heutigem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Freiburg (4 K 1583/11) die Eilanträge von drei Wagenburglern, die dem sogenannten „Kommando Rhino“ zugerechnet werden, gegen die Beschlagnahme ihrer Wagen abgelehnt.

Die Antragsteller hatten am Nachmittag des 12.08.2011 mit vier Wagen ein Privatgelände an der Zähringer Straße besetzt. Am Abend des 12.08.2011 ließ die Stadt Freiburg die Wagen beschlagnahmen. Nach Eingang des Eilantrags beim Verwaltungsgericht am 16.08.2011 hatte sich die zuständige 4. Kammer zunächst um eine gütliche Einigung der Beteiligten in dem Sinne bemüht, dass sich die beiden Antragstellerinnen und der Antragsteller verpflichten, fremdes Grundeigentum künftig nicht mehr ohne vorherige Absprache mit dem Eigentümer in Anspruch zu nehmen, und dass die Stadt Freiburg im Gegenzug die Beschlagnahme der Wagen aufhebt. Nachdem alle drei Antragsteller dem Gericht gestern schriftlich mitgeteilt haben, sie seien nur solange bereit, mit ihren Fahrzeugen kein privates Gelände ohne Absprache mit dem Eigentümer zu befahren, wie die Stadt bereit sei, bei der Suche nach einer politischen Lösung für das Anliegen zur Errichtung einer Wagenburg behilflich zu sein, hat die Kammer die heutige Entscheidung getroffen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschlagnahme der Fahrzeuge sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Polizei könne eine Sache unter anderem dann beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz gegen einen drohenden Verstoß gegen geltendes Recht des oder bei Verletzung von Rechtsgütern Dritter erforderlich sei. Die Stadt habe die Beschlagnahmen voraussichtlich zu Recht zur Verhinderung weiterer rechtswidriger Nutzungen von fremden Grundstücken angeordnet.

Die Fahrzeuge der beiden Antragstellerinnen seien in der Vergangenheit auf dem so genannten Grundstück M 1 an der Vaubanallee abgestellt gewesen. Die Antragstellerinnen seien dabei weder im Besitz der für die Wohnnutzung erforderlichen baurechtlichen Genehmigung gewesen, noch sei der Grundstückseigentümer mit der Inbesitznahme seines Grundstücks einverstanden gewesen. Allein der Umstand, dass der Eigentümer gegen die Antragstellerinnen und die übrigen Bewohner dieses Grundstücks keinen Strafantrag gestellt und ihr Vorgehen zeitweise hingenommen habe, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens. Auch dass sie das Grundstück M 1 letztlich im Angesicht eines andernfalls drohenden Polizeieinsatzes geräumt hätten, lasse voraussichtlich kaum die Prognose zu, künftig würden sie keine fremden Grundstücke mehr besetzen. Der dritte Antragsteller sei nach Lage der Akten ebenfalls schon an Haus- und Grundstücksbesetzungen beteiligt gewesen.

Die vorübergehende Inbesitznahme des Grundstücks in Zähringer Straße sei entgegen der Behauptung der Antragsteller ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers erfolgt, der nach der Besetzung mit einem Rechtsanwalt und einem Vermittler erschienen sei und einen Räumungsantrag gestellt habe. Dass er keinen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt habe, gebe nichts für die Annahme her, er sei mit der Inbesitznahme einverstanden gewesen. Dem Umstand, dass die Antragsteller nach Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer bekundet hätten, das Grundstück freiwillig verlassen zu wollen, habe die Stadt dadurch Rechnung getragen, dass sie von der ursprünglich geplanten Räumung abgesehen habe. Das vorangegangene Verhalten der Antragsteller habe aber voraussichtlich durchaus den Schluss zugelassen, dass eine erneute rechtswidrige Besetzung weiterer Grundstücke zur Verwirklichung des von den Antragstellern favorisierten dauerhaften Lebens in einer Wagenburg unmittelbar bevorgestanden habe. Allein die Bereitschaft zur Befolgung von Räumungsverfügungen oder Aufforderungen der Grundstückseigentümer zum Verlassen des Grundstücks ändere nichts daran, dass die Besetzung fremder Grundstücke eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstelle, der die Stadt zum Schutz des Eigentumsrechts Dritter begegnen dürfe.

Die angeordnete Beschlagnahme sei voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere wäre eine von den Antragstellern angeregte vollstreckbare Verfügung des Inhalt, eine missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge zu untersagen und mit Zwangsgeldandrohung zu versehen, schon angesichts der finanziellen Verhältnisse der Antragsteller nicht in gleicher Weise geeignet gewesen, eine erneute Störung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern. Auch der Umstand, dass die Antragsteller über Stellplätze für ihre Fahrzeuge verfügten, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme. Sie hätten selbst vorgetragen, dass sie auf diesen Stellplätzen das von ihnen favorisierte Wagenleben nicht umsetzen könnten, und hätten trotz vorhandener Stellplätze fremde Grundstücke besetzt. Der dritte Antragsteller, der über keinen festen Wohnsitz verfüge, werde durch die Wegnahme des Fahrzeugs und des Wohnwagens auch nicht obdachlos. Die Stadt habe darauf hingewiesen, dass ihm auf Wunsch Übernachtungsmöglichkeiten durch das Amt für Wohnraumversorgung zur Verfügung gestellt werden könnten. Schließlich liege auf der Hand, dass die Berufung auf die eigene individuelle Freiheit - hier auf das Leben in Wagenburgen aus Gewissensgründen - es für sich gesehen nicht rechtfertige, Freiheits- und Eigentumsrechte Dritter zu beschneiden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.



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