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Vorerst keine Abschiebung nach Italien

Datum: 27.10.2011

Kurzbeschreibung: PM vom 27.10.2011

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 K 1936/11 dem Antrag eines Afrikaners auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien stattgegeben. Der Antragsteller war bereits im September 2011 aufgrund einer Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach Italien abgeschoben worden, weil Italien nach der europarechtlichen Verordnung „Dublin II“ für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist. Der Antragsteller ist kurz nach seiner Abschiebung wieder nach Deutschland zurückgekehrt und hat dann Klage gegen die Abschiebungsanordnung erhoben sowie vorläufigen Rechtsschutz beantragt, um seine erneute Abschiebung zu verhindern.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg hat zur Begründung ihres Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar schließe das Asylverfahrensgesetz vorläufigen Rechtsschutz gegen solche Abschiebungen aus, durch die Asylbewerber in den Staat überstellt werden sollten, der europarechtlich nach der Verordnung „Dublin II“ für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Dieser generelle Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes sei jedoch mit dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, wie zahlreiche Verwaltungsgerichte bereits entschieden hätten. Es spreche alles dafür, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach Italien keinen Schutz entsprechend der europaweit vereinbarten Mindeststandards erlangen würde. Er würde voraussichtlich keine materiellen Aufnahmebedingungen vorfinden, die Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung wie auch Gesundheit gewährleisteten. Gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf Schutz entsprechend der europaweit vereinbarten Mindeststandards habe das gemeinschaftsrechtliche Interesse an der Umsetzung der Zuständigkeitsregelung der Verordnung „Dublin II“ zurückzutreten, zumal die Mängel des derzeitigen europäischen Asylsystems auf Gemeinschaftsebene bekannt seien und an einer Änderung der Verordnung „Dublin II“ gearbeitet werde.

Der Beschluss ist unanfechtbar; er gilt, bis rechtskräftig über die Klage des Antragstellers entschieden worden ist. Damit ist vor 2012 nicht zu rechnen.

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