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Kein Sitz für Bündnis90/Die Grünen im Aufsichtsrat der Energie- und Waserversorgung Kirchzarten GmbH

Datum: 25.03.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 25.03.2009

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit dem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 17.3.2009 – 5 K 650/07 – die Klage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Gemeinderat Kirchzarten wegen der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern für die Energie- und Wasserversorgung Kirchzarten GmbH abgewiesen.

Das Verfahren hat folgenden Hintergrund: Der Gemeinderat Kirchzarten, der aus Fraktionen der CDU (sieben Mitglieder), der SPD (sechs Mitglieder), von Bündnis 90/Die Grünen (fünf Mitglieder) und der Freien Wähler (FWG - vier Mitglieder) besteht, wählt drei Mitglieder des siebenköpfigen Aufsichtsrats der Energie- und Wasserversorgung Kirchzarten GmbH. Bei einer ersten Wahl am 8.9.2004 wurden die Gemeinderäte Franz Kromer (SPD), Walter Rombach (CDU) und Dr. Harald Schauenberg (FWG) gewählt; die Bewerberin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Barbara Schweier, erhielt am wenigsten Stimmen und kam nicht zum Zug. Nachdem die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beanstandet hatte, dass die Wahl als Mehrheitswahl und nicht als Verhältniswahl durchgeführt worden war, und der Bürgermeister von Kirchzarten außerdem darauf hingewiesen hatte, dass er selbst zu Unrecht mit abgestimmt habe, wurde die Wahl am 19.12.2006 als Verhältniswahl wiederholt. Zur Abstimmung standen zwei Wahlvorschläge: Wahlvorschlag 1 umfasste die Gemeinderatsmitglieder Kromer, Rombach und Dr. Schauenberg, Wahlvorschlag 2 bestand nur aus Frau Schweier. Auf Wahlvorschlag 1 entfielen 16 Stimmen, auf Vorschlag 2 4 Stimmen. Darauf gelangte der Gemeinderat unter Anwendung des d’Hondtschen Zählverfahrens zu dem Ergebnis, dass die Gemeinderatsmitglieder Kromer, Rombach und Dr. Schauenberg gewählt seien.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen möchte nun gerichtlich festgestellt wissen, dass die Besetzung der drei Aufsichtsratssitze entsprechend dem Wahlvorschlag 1 sie in ihren Rechten verletzt und damit unwirksam ist. Sie ist der Auffassung, die Zulassung des gemeinsamen Wahlvorschlags 1 habe gegen das Demokratieprinzip verstoßen. Er habe ihre Bewerberin als Mitglied der drittgrößten Gemeinderatsfraktion ausgeschlossen; das Wahlergebnis hätte jedoch die Zusammensetzung des Gemeinderats wiederspiegeln müssen.

Zur Begründung der Klagabweisung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die vom Gemeinderat entsandten Aufsichtsratsmitglieder müssten in ihrer Zusammensetzung nicht die Zusammensetzung des Gemeinderatsplenums widerspiegeln. Das Gebot der Spiegelbildlichkeit sei vom Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips für beschließende Ausschüsse des Gemeinderats entwickelt worden. Hier aber gehe es nicht um die Besetzung eines Ausschusses. Der Aufsichtsrat, dessen Mitglieder zu wählen gewesen seien, sei Organ einer zivilrechtlichen Gesellschaft und nicht, wie ein beschließender Ausschuss, Teilorgan des Gemeinderats, das anstelle des Gesamtorgans entscheide. Der Aufsichtsrat nehme anders als ein beschließender Ausschuss oder der Gemeinderat keine Aufgaben der Ortsgesetzgebung wahr, so dass die vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Demokratieprinzip hergeleiteten Anforderungen nicht ohne weiteres auf ihn übertragbar seien. Der Gemeinderat könne auch andere Personen als seine Mitglieder in den Aufsichtsrat wählen; dies zeige, dass hier ein Spiegelbild der Zusammensetzung des gesamten Gemeinderats nicht verlangt werden könne. Auch die Tatsache, dass die baden-württembergische Gemeindeordnung davon abgesehen habe, das Recht der Fraktionen gesetzlich zu verankern, spreche für die Zulässigkeit fraktionsübergreifender, gemeinsamer Wahlvorschläge, die nicht dem Gebot der Spiegelbildlichkeit entsprächen.

Der gemeinsame Wahlvorschlag sei hier schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich gebildet worden. Sein Ziel sei nicht gewesen, die Wahl eines bestimmten Gemeinderatsmitglieds zu verhindern, sondern vielmehr gerade Dr. Schauenberg wegen seiner besonderen Fähigkeiten und seiner Eignung als hochqualifizierte Unternehmerpersönlichkeit zu wählen. Das Scheitern der Kandidatin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beruhe also nicht auf einer rechtsmissbräuchlichen Verhinderungsstrategie, sondern stelle sich nur als Reflex der positiven Wahlentscheidung für einen anderen Bewerber dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können innerhalb eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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