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Schulausschluss wegen sexueller Übergriffe

Datum: 05.02.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 05.02.2009

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit dem den Beteiligten inzwischen zugestellten Urteil vom 28.1.2009 - 2 K 2180/08 - die Klage eines Schülers aus dem Regierungsbezik Freiburg gegen seinen Schulausschluss abgewiesen. Der zur Tatzeit 13-jährige Schüler hatte während der Vormittagshofpause gemeinsam mit einem Mitschüler ein Mädchen festgehalten, um es mit der Hand in den Schritt zu fassen. Danach hielt er es fest, während der Mitschüler den Kopf des Opfers in Richtung seines Geschlechtsteils zog und Oralverkehr simulierte. Am Mittag des selben Tages fing der Kläger die selbe Schülerin wiederum mit Hilfe eines Mitschülers ein und fasste ihr in den Schritt, an den Po und an die Brüste. Ein dritter Schüler versuchte, diesen Vorfall zu filmen, was jedoch nicht gelang, da das Handy auf den Boden fiel.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die sexuellen Übergriffe des Klägers stellten ein schweres und überdies wiederholtes Fehlverhalten dar. Denn diese Handlungen hätten jeweils in erheblicher Weise in den Intimbereich der Mitschülerin eingegriffen und seien - für den Kläger ohne weiteres erkennbar - gegen deren Willen erfolgt. Die Vorfälle ließen sich auch vor dem Hintergrund, dass nach seinem Vortrag auf dem Schulhof der Schule vergleichbare „Spiele“ üblich gewesen seien und er und seine Mitschüler ihre Handlungen deshalb als „Spaß“ aufgefasst hätten, nicht mehr als altersgerechtes und noch jugendtypisches pubertäres Verhalten qualifizieren. Denn es müsse und könne von dem 13-jährigen Kläger - ebenso wie von allen anderen Altersgenossen - erwartet werden, dass er die klare Überschreitung der Grenze von einem Spiel zu der hier gegebenen gravierenden Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts und der damit verbundenen Herabsetzung des Selbstwertgefühls der Mitschülerin erkenne. Es sei davon auszugehen, dass er bei einem Verbleiben auf der Schule weiterhin in erheblicher Weise seine Pflichten als Schüler verletzen und dabei nicht nur die allgemeine Ordnung an der Schule, sondern auch die Erziehung und die Sicherheit anderer Schüler beeinträchtigen werde. So sei er trotz des schwebenden Verfahrens über die Rechtmäßigkeit seines Schulausschlusses und entsprechender Warnungen seiner Eltern, er stehe deshalb unter besonderer Beobachtung durch die Schulleitung, zuletzt durch weitere Verstöße (anderer Art) aufgefallen.

Der Schulausschluss stelle sich nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Klägers dar. Er sei geeignet, die Gefahr erneuter erheblicher Störungen durch den Kläger an seiner bisherigen Schule zu verhindern sowie Übergriffe von anderen Schülern auf die Intimsphäre von Mitschülerinnen zu vermeiden. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass sich andere Schüler von der Erheblichkeit der ihnen dann drohenden Sanktion abschrecken ließen. Soweit der Schulausschluss dazu führe, dass der Kläger seiner fortbestehenden Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Schule genügen müsse, stünden die damit verbundenen Belastungen zu den Notwendigkeiten, den Kläger zu einer dauerhaften Verhaltensänderung zu bewegen und die Missstände an der bisherigen Schule des Klägers durch ein deutliches Vorgehen abzumildern oder gar zu beseitigen, in einem angemessenen Verhältnis. Schließlich verstoße der Schulausschluss auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die milderen Maßnahmen eines ein- und zweiwöchigen Unterrichtsausschlusses, die die Schulleitung gegenüber den Mittätern des Klägers verhängt habe, fänden ihre Rechtfertigung in der jeweils geringeren und singulär gebliebenen Tatbeteiligung dieser Schüler, während der Kläger an beiden Übergriffen gegenüber der Mitschülerin beteiligt gewesen sei und die Initiative zu den Übergriffen ergriffen habe.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.

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