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Polizeiliche Maßnahmen nach Feuer auf der Wilhelmstraße

Datum: 23.02.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.02.2009

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit dem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 5.2.2009 - 4 K 961/08 - der Klage einer Freiburgerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen teilweise stattgegeben und sie teilweise abgewiesen.

Das Verfahren hat folgenden Hintergrund: Am 1.5.2008 fand in Freiburg das so genannte Spechtpassagenfest statt. Für dieses Fest war die Wilhelmstraße zwischen Sedan  und Belfortstraße mit Genehmigung der Stadt Freiburg gesperrt. Nach 22.00 Uhr versammelten sich im Bereich Wilhelmstraße/Ecke Belfortstraße mehr als 100 Personen, aus deren Mitte heraus auf der Fahrbahn ein großes Feuer entzündet wurde, das bis gegen 2.00 Uhr morgens durch Nachlegen von Holz in Brand gehalten wurde. Danach verließen viele Besucher das Spechtpassagenfest, und auch an der Feuerstelle begannen die meisten Personen abzuwandern. Gegen 2.25 Uhr wurde eine männliche Person, die von der Polizei als Hauptverursacher des Feuers angesehen wurde, in einiger Entfernung von der Feuerstelle festgenommen.

Zwischen 2.15 Uhr und 2.25 Uhr befand sich auch die Klägerin in unmittelbarer Nähe des Feuers. In dieser Zeit schritten Polizeibeamte, die das Geschehen bis dahin im Hintergrund beobachtet hatten, gegen die um das Feuer herumstehenden Personen ein. Dabei wurde auch die Klägerin aufgefordert, sich zu dem etwa 500 m entfernten Polizeirevier Freiburg-Nord zu begeben. Dort wurden ihre Personalien festgestellt, Lichtbilder von ihr gefertigt und sie wurde körperlich durchsucht. Um etwa 03.05 Uhr durfte sie das Polizeirevier wieder verlassen.

Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht nun festgestellt, dass die Anfertigung und die damit verbundene Speicherung ihrer Lichtbilder, ihre körperliche Durchsuchung sowie das mit diesen Maßnahmen verbundene Festhalten auf dem Polizeirevier rechtswidrig waren, die Feststellung ihrer Personalien nach Mitnahme zum Polizeirevier dagegen rechtmäßig war. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Polizei habe das legitime Ziel verfolgt, das Feuer auf der Straße zu löschen und die Entzündung neuer Feuer zu verhindern. Von den um das Feuer versammelten Personen seien Aggressionen gegen die Polizei ausgegangen; es sei mit Bierflaschen und anderen Gegenständen auf die Beamten geworfen worden. Wegen der Dunkelheit und des regen Kommens und Gehens im Bereich der Feuerstelle sei nicht klar gewesen, wie lange sich die Klägerin bereits am Feuer befunden habe und ob sie zu den Verantwortlichen für die vorangegangenen und noch andauernden Störungen gehört habe. Es sei aber nahe liegend gewesen, sie in deren Nähe zu rücken, weil ihr Aufenthalt an der Feuerstelle in engem zeitlichem Zusammenhang zu den vorherigen Aggressionen gestanden habe und sie mit ihrer Bierflasche einen Gegenstand in der Hand gehabt habe, mit dem vorher auf die Polizisten geworfen worden sei. Vor diesem Hintergrund habe die Polizei ihre Personalien feststellen dürfen. Personenfeststellungen seien geeignete Mittel, potentielle Störer von weiteren Störungen abzuhalten, weil sie dadurch aus ihrer Anonymität gerissen würden. Die Klägerin habe zur ungestörten Feststellung und Überprüfung ihrer Personalien unter den gegebenen besonderen Umständen auch zur Wache mitgenommen werden dürfen. Es sei nachvollziehbar, dass die Polizei am Ort des Geschehens Eskalationen befürchtet habe, nachdem sie in der Vergangenheit erfahren habe, dass solche Maßnahmen vor Ort anwesende oder vorbeikommende Personen zur Solidarisierung oder gar zu Befreiungsaktionen anregten.

Soweit die Klägerin jedoch über die Dauer der Feststellung ihrer Personalien hinaus auf dem Polizeirevier festgehalten worden sei, sei dies rechtswidrig gewesen, weil es nicht für die Durchführung rechtmäßiger Maßnahmen erforderlich gewesen sei: Für das Anfertigen von Lichtbildern von der Klägerin habe es im konkreten Fall keine Rechtsgrundlage gegeben. Die Polizei habe diese Maßnahme allein mit Zwecken der Strafverfolgung begründet; die Klägerin sei jedoch nicht, wie dafür erforderlich, Beschuldigte in einem Strafverfahren gewesen. Dementsprechend sei auch die Speicherung der Bilder rechtswidrig gewesen. Gleiches gelte für die Durchsuchung der Klägerin, die nach der Begründung der Polizei nur zum Selbstschutz der Beamten erfolgt sei. So könne die Maßnahme aber nicht gerechtfertigt werden, weil die Klägerin unstreitig erst nach Durchführung aller polizeilichen Maßnahmen kurz vor dem Verlassen der Wache durchsucht worden sei. Eine andere Rechtfertigung für die Durchsuchung bestehe nicht.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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