Navigation überspringen

Klage gegen Austritt aus der katholischen Kirche abgewiesen

Datum: 30.07.2009

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 30.07.2009

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit dem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 15. Juli 2009 die Klage des Erzbistums Freiburg gegen die Stadt Staufen abgewiesen, die einem im Ruhestand befindlichen Professor für katholisches Kirchenrecht den Austritt aus der katholischen Kirche bescheinigt hat (2 K 1746/08). Der  zum Rechtsstreit beigeladene Professor hatte in das ihm vom Standesamt vorgelegte Formular unter der Überschrift "Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" folgenden Text eingefügt: "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes". Darauf folgte die Erklärung: "Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus." Das Erzbistum hält die Austrittserklärung wegen der Ergänzung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes" für unwirksam, weil es sich dabei um einen nach § 26 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) unzulässigen Zusatz handele. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Bei den Worten "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" handele es sich lediglich um die zutreffende rechtliche Bezeichnung der Religionsgemeinschaft, aus welcher der Beigeladene austreten wolle. In dem vom Standesamt verwendeten Formular sei ausdrücklich nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft  oder Weltanschauungsgemeinschaft gefragt worden. Diese rechtliche Zugehörigkeit habe der Beigeladene aber mit dem Hinweis auf den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zutreffend angegeben. Denn Religionsgemeinschaften im Sinne von § 26 KiStG seien nur Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Nur diese könnten nach dem Kirchensteuergesetz zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben. Für Religionsgemeinschaften, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, bestehe daher auch von vornherein keine Notwendigkeit, "mit bürgerlicher Wirkung" auszutreten.

Zwar weise das Erzbistum darauf hin, dass der Beigeladene mit der gewählten Bezeichnung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes" wohl die Klärung der Frage nach der kirchenrechtlichen Wirksamkeit der Austrittserklärung anstrebe. Dabei handele es sich jedoch um einen Gesichtspunkt, welcher für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich sei. Die Frage, welche innerkirchlichen Wirkungen mit der Austrittserklärung verbunden seien, habe die Kirche zu entscheiden; darauf dürfe der Staat keinen Einfluss nehmen. Der auf Grund des staatlichen Gesetzes erklärte Kirchenaustritt habe nach dem insoweit allein maßgeblichen staatlichen Recht lediglich die Folge, mit "öffentlich-rechtlicher Wirkung" die staatlich durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft entfallen zu lassen. Ob nach innerkirchlichem Recht zwischen Wirkungen im staatlichen Bereich und im innerkirchlichen Bereich getrennt werden könne, entziehe sich der Regelung durch staatliches Recht und der Beurteilung durch staatliche Organe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Erzbistum kann, nachdem das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, innerhalb eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.