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Mobilfunksendeanlage in Litzelstetten/Konstanz darf errichtet werden

Datum: 10.11.2008

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 10.11.2008

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Eilantrag mehrerer Nachbarn, die sich gegen die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage in Litzelstetten wenden, mit Beschluss vom 03.11.2008 - 6 K 1788/08 - abgelehnt.

Das Baugrundstück liegt im Bereich eines durch den Bebauungsplan „Litzelstetten-Ost“ (Teil Rinzler-Tiergarten) festgesetzten allgemeinen Wohngebiets. In diesem ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Mobilfunksendeanlage nicht zulässig. Die Stadt Konstanz hat aber dem Mobilfunkbetreiber eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich rechtmäßig. Jedenfalls verletze sie keine Rechte der Antragsteller. Im Wesentlichen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung wie folgt begründet:

Als nicht störender Gewerbebetrieb sei die geplante Mobilfunkanlage nach Erteilung einer Ausnahme in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässig. Störend seien Mobilfunksendeanlagen nicht etwa wegen der Wirkung der von ihnen erzeugten elektromagnetischen Felder. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik könne nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden, sofern die Personenschutzgrenzwerte der 26. Bundesimmissionschutzverordnung eingehalten werden. Diese Grenzwerte könnten erst dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar wäre, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützten. Dafür gebe es jedoch auch in jüngster Zeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr habe das Bundesumweltministerium in seiner Presseerklärung Nr. 132/08 vom 17.06.2008 mitgeteilt, die geltenden Grenzwerte schützten ausreichend vor Gefahren der Mobilfunkstrahlen (vgl. www.bmu.de/Pressemitteilungen).

Nach der für die Mobilfunksendeanlage vorgelegten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur werde auch der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zu Nachbargebäuden eingehalten.

Nicht ersichtlich sei auch, weshalb die Mobilfunkanlage die Nutzung des gemeindlichen Kindergartens und der Schule oder den Erholungswert des Ortsteils beeinträchtigen sollte. Im Übrigen könnten die Antragsteller dadurch ohnedies nicht in ihren Rechten verletzt sein. Weshalb der "großrahmige Seeblick und die ungetrübte Sicht auf die Insel Mainau" sowie der "Panoramablick auf den Bodensee von Überlingen über Meersburg bis auf die Schweizer Alpen" beeinträchtigt sein sollten, erschließe sich dem Gericht nicht, da es sich insoweit um östliche bis südliche Blickrichtungen handele, das Baugrundstück aber nordwestlich des Grundstücks der Antragsteller liege. Fehl gehe auch die Auffassung der Antragsteller, es sei "bei der hier gearteten Anzahl und Intensität von Protesten aus der Bevölkerung seitens der Behörde negatives Ermessen auszuüben"; maßgebend seien allein die rechtlichen Bestimmungen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.


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