Navigation überspringen

Erhebung der Müllgebühren im Landkreis Lörrach rechtmäßig

Datum: 16.10.2007

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 16.10.2007

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in sieben heute verkündeten Urteilen auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2007 (u.a. 4 K 634/06) entschieden, dass die von den Klägern beanstandete Erhebung von Müllgebühren im Landkreis Lörrach rechtmäßig ist. Das Gericht hat sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Bei der Ausgestaltung des Gebührensystems haben die Kreise ein weites Ermessen, das als solches einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Ob die gewählte Lösung die zweckmäßigste und vernünftigste ist, ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Dass der Landkreis hier die Benutzungsgebühren für die von ihm durchgeführte Abfallentsorgung durch eine Kombination aus einer Jahres- und einer Leistungsgebühr erhebt, ist rechtlich nicht zu beanstanden

Mit der Jahresgebühr legt der Landkreis die mengenunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten auf die Nutzer der Einrichtung um. Das ist sachgerecht. Auch derjenige, der wenig Müll produziert, trägt zu den mengenunabhängigen Vorhaltekosten bei. In der Rechtsprechung ist auch seit langem anerkannt, dass der Kreis einen Verteilungsmaßstab wählen kann, der abhängig ist von der jeweiligen Größe des Haushalts. Denn es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Abfallmenge grundsätzlich, wenn auch nicht linear, mit der Zahl der in einem Hauhalt lebenden Personen steigt.

Mit der Leistungsgebühr will der Landkreis die mengenabhängigen Kosten der Abfallentsorgung geltend machen. Dass er dazu eine Kombination aus Gefäßgröße und Abfuhrhäufigkeit gewählt hat, ist nicht zu beanstanden. Dadurch schafft er Anreize zur Müllvermeidung. Auch für die Umsetzung dieser Anreize steht dem Satzungsgeber ein weiter (vom Gericht nicht überprüfbarer) Ermessensspielraum zur Verfügung. Dass der Landkreis bei der Festlegung der Mindestgebühr ein Behältervolumen von mindestens 60 Liter und eine Anzahl von mindestens zwölf Leerungen pro Jahr zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entspricht knapp 14 Liter Müll pro Woche. Dass der Landkreis diese Anreize möglicherweise stärker zur Geltung hätte bringen können, führt nicht zur Nichtigkeit der Satzungen, denn auch insoweit besteht ein weites Ermessen in der Frage, auf welche Weise und mit welchem Gewicht diese Anreize zur Geltung kommen sollen.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Kreis im Rahmen seines Ermessensspielraums deshalb zurückhaltend mit der Ausgestaltung von Anreizen zur Müllvermeidung umgeht, weil die Schaffung solcher Anreize geeignet ist, neben den positiven auch negative Effekte zu erzeugen, nämlich Anreize für eine Müllentsorgung zum Beispiel durch Entsorgung im Behälter des Nachbarn, in öffentlichen Behältern oder gar in freier Natur. Dass solche Überlegungen tatsächlich das Verhalten von Bürgern im Umgang mit Abfall beeinflussen können, zeigen auch Beispiele in Klageverfahren, in denen die Kläger ihre Behauptung, sie benötigten überhaupt keinen Müllbehälter zur Entsorgung ihres Abfalls, damit begründet haben, dass sie den (wenigen) Abfall, der in ihrem Haushalt anfalle, bei Verwandten, bei Nachbarn oder am Arbeitsplatz entsorgten.

Das deutliche Überwiegen der Jahresgebühr gegenüber der Leistungsgebühr beruht auf dem tatsächlichen Verhältnis zwischen den mengenunabhängigen (fixen) und den mengenabhängigen (variablen) Kosten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile Zulassung der Berufung beantragt werden.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.