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Anfechtung der Bürgermeisterwahl Gaienhofen erfolglos

Datum: 21.06.2007

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 21.06.2007

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage gegen den Einspruchsbescheid des Landratsamt Konstanz vom 12.1.2007 abgewiesen (6 K 578/07). Darin hatte dieses den Einspruch der Klägerin gegen die Bürgermeisterwahl am 3.12.2006 zurückgewiesen.

Das Gericht hat sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Behauptung der Klägerin, der Wahlgewinner, Bürgermeister E., habe in seinem Wahlprospekt unzutreffende Behauptungen gemacht, sind nicht zutreffend. Die Klägerin schreibt Angaben von Bürgermeister E. - etwa zur Mitgliedschaft in Vorständen, Tätigkeit als persönlicher Referent, Denkmalschutz des Gaienhofener Rathauses - einen Inhalt zu, den diese objektiv ersichtlich nicht haben, um darauf den Vorwurf falscher Angaben aufzubauen. So gibt etwa die Aufstellung von "Vorstand bei …" zwar nicht präzise wieder, in welcher Funktion der beigeladene Bürgermeister im Vorstand tätig war, allerdings behauptete dieser auch nicht, der 1. Vorstand des Vereins gewesen zu sein. Abgesehen davon sieht es die Kammer für die Wahlentscheidung von Wählern auch nicht als erheblich an, ob er als 1. Vorstand oder anderes Vorstandsmitglied tätig war.

Unerheblich ist, ob Wahlprospekte und -Erinnerungen des Bürgermeisters nur zusammen mit dem örtlichen Mitteilungsblatt oder in dieses eingelegt verteilt wurden. Selbst wenn die Werbung in das Mitteilungsblatt eingelegt gewesen wäre, konnte kein Leser vernünftigerweise auf den Gedanken kommen, hierbei handele es sich um eine amtliche Äußerung oder gar eine Wahlempfehlung der Gemeinde. Dass in gemeindlichen Mitteilungsblättern Werbung gemacht wird und immer wieder zugleich auch Werbungsmaterial verteilt wird, ist allgemein üblich, allgemein bekannt und kann nicht zu Irritationen führen.

Dass Bürgermeister E. im Wahlkampf unzulässigerweise dienstliche Ressourcen (Material, Personal) in Anspruch genommen hätte, ist nicht ersichtlich.

Auch der Vorwurf der Klägerin, bei der offiziellen Kandidatenvorstellung sei die Mikrofonanlage zu Lasten eines Konkurrenten manipuliert worden, ist nicht haltbar. Vielmehr war die Mikrofonanlage in Ordnung und auch richtig eingestellt, wie sich gerade daran zeigt, dass sie bei der Rede des Vorredners, des Bürgermeisters, tadellos funktionierte. Probleme gab es bei der Rede des Konkurrenten allein deshalb, weil dieser sich nicht auf die technischen Gegebenheiten der Mikrofonanlage einstellte. Nur deswegen wurde während des Vortrags des Konkurrenten von Gemeindewahlausschusses die Lautstärke zwei- bis dreimal korrigiert. Diesem Bemühen musste aber letztlich der Erfolg versagt bleiben, weil der Konkurrent bei seinem Vortrag immer wieder den Abstand zum Mikrofon veränderte und so ein Zu- und Abnehmen der Lautstärke nicht zu verhindern war.

Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Gemeindewahlausschuss vor, er habe nicht hinnehmbare persönliche Attacken auf den Konkurrenten zugelassen. Die Klägerin vermochte insoweit schon keine Äußerungen anzugeben, die zurückgewiesen werden hätten müssen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie diffamierende Äußerungen, deren Inhalt ja erst nach Abgabe deutlich ist, hätten verhindert werden sollen.

Auch bei der Stimmenauszählung konnte die Kammer keine Unregelmäßigkeiten feststellen. Entsprechenden Behauptungen der Klägerin fehlt es schon an der nötigen Konkretheit und Substanz. Im Übrigen ergibt sich aus den Protokollen der jeweiligen Auszählungslokale, dass die Stimmenzählung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Zulassung der Berufung beantragt werden.

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