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Handwerkskammer Konstanz wehrt sich erfolglos gegen Bordell

Datum: 15.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 15.09.2005

Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans   „Oberlohn-Süd“. Insbesondere ist ein völliger Ausschluss von Vergnügungsstätten und Eros-Centern nicht erfolgt. Selbst wenn man zu Gunsten der Handwerkskammer davon ausgeht, ein Bordell sei nur ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig, führe dies nicht zum Erfolg der Klage. Bei der Erteilung einer Ausnahme hat der Nachbar Anspruch darauf, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleibt, insbesondere der Gebietscharakter nicht „kippt“. Insgesamt liegen hier in dem Gebiet 106 Gebäude mit gewerblicher Nutzung. Die durch das Eros-Gewerbe genutzten Flächen stellen nur einen sehr kleinen Teil der insgesamt in dem Gewerbegebiet vorhandenen gewerblichen Flächen dar. Insbesondere die nähere Umgebung der von der Handwerkskammer genutzten Grundstücke ist auch äußerlich nicht durch das Eros-Gewerbe geprägt. Es entsteht auch unter Berücksichtigung des geplanten Bordells keinesfalls der Eindruck eines „Rotlichtviertels“. Das Vorhaben befindet sich in einem barackenartigen Gebäude und präsentiert sich ausgesprochen unauffällig. Weder das Gebäude selbst noch das an der Straße befindliche Hinweisschild, das mit einer handelsüblichen Lichterkette umgeben ist, sind auffällig oder gar marktschreierisch gestaltet. 

Zudem kann der Nachbar beanspruchen, dass das genehmigte Vorhaben gebietsverträglich ist. Ein Bordell ist in einem Gewerbebetrieb nicht gebietsunverträglich, da es selbst nicht störempfindlich ist, andererseits aber in einer mit einer Wohnnutzung unvereinbaren Weise auf die Umgebung einwirkt.

Das Vorhaben verstößt auch nicht zu Lasten der Handwerkskammer gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Bordell neben dem An- und Abfahrtsverkehr auch so genannte „milieubedingte“ Nachteile mit sich bringt. Diese - möglichen - Nachteile und Belästigungen sind hier aber nicht unzumutbar für die Handwerkskammer. Auf moralische Bewertungen darf insoweit nicht abgestellt werden. Gegen unzumutbare Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die von der Handwerkskammer betriebene Gewerbeakademie spricht zunächst die räumliche Anordnung der Gebäude. Der Zugang zu dem Bordell erfolgt von einer anderen Straße. Daher ist keine Vermischung der Besucherströme zu befürchten, die zu Belästigungen von Kursteilnehmerinnen führen könnte. Anderes ist auch nicht im Hinblick auf die Tatsache anzunehmen, dass Freier möglicherweise nicht unmittelbar vor dem Bordell parken, um nicht aufzufallen. Denn der Augenschein hat ergeben, dass sich auf einem nur ca. 50 m vom Vorhaben des Beigeladenen entfernten Grundstück eine größere Fläche befindet, auf der ohne weiteres mindestens 10 Fahrzeuge abgestellt werden können. Zwischen dem Bordell und der Gewerbeakademie der Handwerkskammer befindet sich zudem eine ca. 3 m hohe Mauer, so dass das Geschehen auf dem Grundstück des Beigeladenen den Blicken der Besucher der Gewerbeakademie entzogen ist. Den Kursteilnehmern wird somit keine ungewollte Konfrontation mit der Ausübung der Prostitution auf dem Grundstück des Beigeladenen aufgenötigt. Hinzu kommt, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass es zu nennenswerten Belästigungen durch die „Kunden“ des Bordells kommen wird, da davon auszugehen ist, dass diese eher um Unauffälligkeit bemüht sind. Die Handwerkskammer habe selbst keine Vorfälle benannt hat, bei der Mitarbeiter bzw. Kursteilnehmer belästigt worden sind, obgleich das Bordell bereits seit dem Jahreswechsel im Betrieb ist. Dies deckt sich mit den Beobachtungen der Polizei, wonach keine derartigen Vorkommnisse angezeigt worden seien.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Handwerkskammer kann beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim Zulassung der Berufung beantragen.

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