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Handwerkskammer ohne Hauptgeschäftsführer?

Datum: 13.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 21.03.2005

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in einem Urteil vom 10.2.2005 (4 K 196/04), das den Beteiligten jetzt zugestellt wurde, die Auffassung geäußert, dass eine Handwerkskammer in der Satzung ihrem Vorstand die Entscheidung darüber überlassen darf, ob er bei mehreren Geschäftsführern die Stelle eines Hauptgeschäftsführer schafft oder ob er auf eine solche Stelle verzichtet. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts gibt es keine gesetzliche Verpflichtung der Handwerkskammern zur Besetzung der Stelle eines Hauptgeschäftsführers.

In den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts kam es bei der Handwerkskammer Freiburg wiederholt zu Auseinandersetzungen über die Art und Weise der Geschäftsführung zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung, insbesondere dem Hauptgeschäftsführer. Die letzten beiden Hauptgeschäftsführer wurden deshalb fristlos entlassen. Als Konsequenz aus diesen Auseinandersetzungen hatte die Mitgliederversammlung der Handwerkskammer Freiburg im November 2003 eine Änderung ihrer Satzung beschlossen, mit der sie in erster Linie das Ziel verfolgte, die bisher in der Satzung normierte Pflicht zur Besetzung der Stelle eines Hauptgeschäftsführers abzuschaffen und statt dessen dem gewählten Vorstand die Wahlfreiheit einzuräumen, sich für oder gegen die Bestellung eines Hauptgeschäftsführers zu entscheiden. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg versagte dieser Satzungsänderung die Genehmigung, weil es der Auffassung war, das übergeordnete Gesetz, die Handwerksordnung, setze bei den Handwerkskammern die Funktion eines Hauptgeschäftsführers zwingend voraus.

Obwohl das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Handwerkskammer Freiburg in Bezug auf ihr Hauptanliegen, dem Verzicht auf einen obligatorischen Hauptgeschäftsführer, teilt, wurde ihre Klage auf Genehmigung der Satzungsänderung im Ergebnis aus Gründen, die nicht im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung standen, abgewiesen. Diese Gründe betrafen Regelungen über die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Handwerkskammer, die mit der Handwerksordnung nicht in Einklang standen.

Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann Berufung eingelegt werden.


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