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Windräderam Hoheneck dürfen nicht gebaut werden

Datum: 01.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 21.11.2001

Mit Urteil vom 08.11.2001  - 9 K 261/01 - hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg die Klage eines Energieversorgungsunternehmens gegen das Landratsamt Waldshut auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von insgesamt fünf Windkraftanlagen am Hoheneck abgewiesen.

Das Unternehmen wollte auf der zur Gemarkung Oberwihl bzw. zur Gemarkung Hottingen zählenden, 820 m hoch gelegen Hochfläche Hoheneck insgesamt fünf Windkraftanlagen aufstellen, die je nach Rotorstellung 120 m hoch aufragen und eine Gesamtleistung von 5,0 bis 6,25 MW ( jährlich mehr als 10 Mio kWh) erbringen sollten. Das Landratsamt Waldshut und im Widerspruchsverfahren auch das Regierungspräsidium Freiburg hatten dies abgelehnt, da der Landschaftsschutz auch im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an schastoffarmer Energieversorgung hier nicht zurückstehen müsse.

Das Verwaltungsgericht nahm bei einem Ortstermin am 08.11.01 die Umgebung in Augenschein und entschied, der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Windräder stünden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Bei zwei Windkraftanlagen stünde außerdem noch die Grundwasserschutzverordnung für das Einzugsgebiet der Gemeinde Murg entgegen.
Die geplanten Windräder wären aufgrund ihrer exponierten Stellung weithin als markanter Blickfang  beispielsweise von Leibstadt, vom Schweizer Jura und vom Höchenschwandner Berg sichtbar und störten unvermeidbar die Erscheinungsform der von Bebauung weitgehend freien Hochfläche. Dieser Eingriff in das Landschaftsbild könne auch nicht anderweit ausgeglichen werden. Daher sei hier trotz der grundsätzlichen baurechtlichen Privilegierung von (zwangsläufig exponiert zu errichtenden) Windrädern im Außenbereich naturschutzrechtlich eine Abwägung mit dem gleichfalls sehr gewichtigen öffentlichen Belang schadstoffarmer Energieversorgung vorzunehmen. Diese Abwägungsentscheidung hätten die Behörden jedoch fehlerfrei vorgenommen. Es sei keine Fehlgewichtung, dass sie die besonders reizvolle Landschaft, das bemerkenswerte Panorama, die reich strukturierte bäuerliche Kulturlandschaft und die hohe Erholungsfunktion der Umgebung im konkreten Fall über die Energieversorgungsinteressen gestellt hätten. Zwar würden in östlicher und nordöstlicher Richtung gesehen das Atomkraftwerk Leibstadt und einige Hochspannungsfreileitungen im Bereich der B 500 bereits die Schutzwürdigkeit der Landschaft tangieren. Richtung Süden und Südosten jedoch eröffne sich vom Hoheneck aus ein freier Blick über das Tal, einzelne Siedlungen ohne ins Auge springende industrielle Bebauung und über Grünflächen und Wälder hinweg auf das Bergland des Schweizer Jura bis zu den je nach Wetterbedingungen sichtbaren Alpen. Nach dem Augenscheinstermin sei das Gericht überzeugt, dass diesem weitgehend naturnahen Landschaftspanorama ein hoher ästhetischer Eigenwert und eine über die typische Schwarzwaldlandschaft hinausgehende Qualität des Landschaftsbildes zukomme, die gegenüber Eingriffen besonders empfindlich sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim stellen.

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