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Abfallgebühren im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Datum: 04.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 03.04.2004

Das Verwaltungsgericht wies mehrere Klagen von Privatpersonen und eines Gewerbetreibenden gegen die Erhebung von Abfallgebühren für das Jahr 2000 durch den beklagten Landkreis ab (VG Freiburg, Urteile vom 21.03.2002 - 5 K 992/00 u.a. -

Nach der maßgeblichen Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises wurde im Jahr 2000 eine Grundgebühr in Höhe von 75,- DM für Haushalte und Gewerbebetriebe sowie eine Behältergebühr erhoben, deren Höhe von der Größe des Behälters und dem Leerungsrhythmus abhängig war. Die Behältergebühr ermäßigte sich, wenn eine Befreiung von der Pflicht zur Abnahme einer Biotonne wegen Eigenkompostierung erteilt wurde. Die Behältergebühr betrug daher z.B. für eine 35-Liter Tonne 140,- DM bzw. 121,- DM ohne Biotonne.

Das Verwaltungsgericht entschied, die vom Landkreis erhobenen Abfallgebühren seien nicht zu beanstanden. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG gebiete keine ausschließliche Orientierung der Gebührenhöhe an der Abfallmenge. Insbesondere stelle die Erhebung einer mengenunabhängigen Grundgebühr keine ungerechtfertigte Benachteiligung kleinerer Haushalte dar. Die Grundgebühr werde erhoben, um einen Teil der Vorhalteleistungen des Abfallwirtschaftsbetriebs abzudecken. Diese Leistungen würden von allen Haushalten und Gewerbebetrieben in gleichem Umfang in Anspruch genommen. Durch das ständige Bereitstellen der abfallwirtschaftlichen Infrastruktur entstünden in Bezug auf jeden Benutzer fixe Kosten. Nicht erforderlich sei, dass die Gebühr sich nach der Abfallmenge richte. Die konkrete Ermittlung des Abfallgewichts oder -volumens sei mit hohem technischen und finanziellen Aufwand verbunden, den letztlich die Gebührenschuldner tragen müssten und der sich auch auf die von den Einwohnern zu entrichtende Abfallgebühr auswirken würde. Auch ergebe sich aus der Behältergebühr ein ausreichender Anreiz zur Abfallvermeidung . Denn sie sei von der Größe des Abfallbehälters (mindestens 35 Liter) und dem gewählten Leerungsrhythmus abhängig. Auch bestehe die Möglichkeit der Eigenkompostierung  und der damit verbundenen gebührensparenden Befreiung von der Biotonne. Der Nachlass liege bei ca. 14% der erhobenen Behältergebühr. Nicht zu beanstanden sei, dass kein höherer Ab-schlag gewährt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht einmal erforderlich, dass überhaupt ein Nachlass den Personen gewährt werde, die keine Biotonne hätten. Jedenfalls sei der vom Landkreis gewährte Abschlag nicht willkürlich. Denn die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallversorgungseinrichtung verursache Kosten, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Umfang abnähmen.

Nicht zu beanstanden sei, dass mindestens die Vorhaltung eines 35-Liter Abfallbehälters bei zweiwöchiger Leerung vorgeschrieben worden sei. Damit werde illegalen Abfallablagerungen vorgebeugt. Auch sei es aus organisatorischen Gründen ausgeschlossen, dass der Benutzer jede von ihm optimal ausgenutzte Behältergröße beanspruchen könne.

Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Gebührenkalkulation des Landkreises fehlerhaft sei. Die von ihm genannten Gründe für die Gebührensteigerung der letzten Jahre seien nachvollziehbar. So seien etwa die Anlieferpreise für die Deponie Eichelbuck um 26% gestiegen. Auch seien aufgrund der Vorgaben der Technischen Anleitung Siedlungsabfall kalkulatorische Mehrkosten für die Deponie in Neustadt angefallen, die bis zum Jahr 2005 abzuschreiben seien.


Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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