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Verbot der NPD-Kundgebung in Freiburg am 14.09.2002

Datum: 02.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 05.09.2002

Das Verwaltungsgericht hat gestern über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden, mit dem sich die NPD gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung der Stadt Freiburg vom 26.7.2002 gewandt hat (Beschluss vom 04.09.2002 - 4 K 1686/02 -). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Beschluss die aufschiebende Wirkung des von der NPD beim Regierungspräsidium Freiburg eingelegten Widerspruchs wieder hergestellt. Dies bedeutet, dass die Kundgebung stattfinden darf.

Das Interesse der NPD daran, die von ihr angemeldete Versammlung durchführen zu können, überwiege das von der Stadt Freiburg angenommene öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verbotsverfügung. Denn das Versammlungsverbot sei offensichtlich rechtswidrig; es stehe im Widerspruch zur einschlägigen herrschenden verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315; vgl. ferner Beschl. v. 11.04.2002, DVBl. 2002, 970; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -). Am Sofortvollzug einer solchen rechtswidrigen Verfügung könne aber kein öffentliches Interesse bestehen.
Das Gericht hat sich maßgeblich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der >öffentlichen Sicherheit> bei Durchführung der Versammlung sind nicht ersichtlich. 

Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unver-sehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) strenge Anforderungen: Danach setzt die mit der Formulierung der „erkennbaren Umstände“ in § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen insoweit nicht aus. Der Prognosemaßstab der „unmittelbaren Gefährdung“ erfordert sodann, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 

Nach diesen Grundsätzen ist weder der angefochtenen Verfügung noch der Aktenlage oder sonstigen Erkenntnissen zu entnehmen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus der Veranstaltung heraus eine Störung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere die Verübung von Straftaten, zu befürchten ist. 

Soweit die Stadt Freiburg zum Beleg dafür, dass mit Straftaten aus der angemeldeten Veranstaltung heraus zu rechnen sei, darauf hinweist, laut Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz habe die Zahl der rechtsextremistischen Straftaten und Gewalttaten im bisher letzten Berichtsjahr 2000 einen neuen Hochstand erreicht, sowie „erfahrungsgemäß“ sei bei Aufzügen der NPD mit der Begehung bestimmter Straftaten zu rechnen, fehlt jeder - erforderliche - konkrete Bezug zu der geplanten Veranstaltung. 

Eine das Versammlungsverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit lässt sich auch nicht mit Blick auf einen der von der NPD am 03.09.2002 gegenüber der Stadt Freiburg benannten Redner (F.B.) herleiten. Dies folgt bereits daraus, dass etwaige speziell aus dem Auftritt des Redners resultierende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das mildere Mittel entsprechender Auflagen ausgeschlossen werden könnten. Aus der bloßen Benennung dieses Redners kann nicht, wie die Stadt Freiburg zu argumentieren versucht, pauschal mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen mit entsprechenden Straftaten von Teilnehmern einhergehenden Versammlungsverlauf insgesamt geschlossen werden selbst für den Fall, dass F.B. ein Redeverbot erteilt würde. Zudem stünden auch insoweit die verfassungsrechtlich gebotenen milderen Mittel von Auflagen bis hin zum Ausschluss einzelner Teilnehmer aus der laufenden Versammlung und schließlich die Auflösung der Versammlung gemäß § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz zur Verfügung.

Auch soweit die Stadt Freiburg auf die zwischenzeitliche Anmeldung umfangreicher Gegendemonstrationen mit ca. 10.000 erwarteten Teilnehmern im gesamten Stadtgebiet verweist und die Befürchtung hegt, unter den Gegendemonstranten befänden sich auch dem linken/autonomen Spektrum zuzuordnende militante Gruppen, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein gewalttätiger Schlagabtausch rechter und linker Gruppen in der Freiburger Innenstadt zu erwarten sei, der aus polizeilicher Sicht nicht mehr beherrscht werden könne, lässt die - für die Gefahrenprognose insgesamt darlegungs- und beweispflichtige - Stadt Freiburg die notwendige Substantiierung, insbesondere durch eine entsprechende konkrete und situationsbezogene polizeiliche Lagebeurteilung, vermissen. Wenn die Stadt Freiburg im vorliegenden Zusammenhang gar anführt, „das geschlossene Auftreten der NPD“ (sei) „zweifelsfrei auch eine Provokation andersdenkender Menschen, die durch diesen Aufzug zur Begehung von Straftaten verleitet werden“, so verbessert dies - wiederum mangels Substantiierung - weder ihre Beweislage noch ihre Rechtsposition, welche die Stadt Freiburg in Bezug auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der NPD - statt etwaiger gewaltbereiter Gegendemonstranten - grundlegend zu verkennen scheint: 

Hierbei ist zu beachten, dass Gefahren infolge angekündigter Gegendemonstrationen primär durch behördliche Maßnahmen gegen die Gegendemonstranten, die sich die Verhinderung oder Störung der zuerst angemeldeten Demonstration zum Ziel gesetzt haben, zu begegnen ist. Es ist nämlich mit Art. 8 GG nicht zu vereinbaren, dass bereits mit der Anmeldung einer Gegendemonstration erreicht werden kann, dass dem Veranstalter und den Teilnehmern der zuerst angemeldeten Versammlung die Möglichkeit genommen wird, ihr eigenes Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Insoweit muss die Versammlungsbehörde mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber auch immer prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsumstände entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln. Das Verbot einer Versammlung setzt als Ultima Ratio voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist. 

Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass etwaigen sich aus Gegenveranstaltungen ergebenden Gefahren nicht durch die Erteilung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Verlaufs der geplanten Veranstaltung, begegnet werden kann. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass durch die Vorgabe bestimmter Demonstrationswege, die ein Aufeinandertreffen der Teilnehmer der verschiedenen Veranstaltungen so weit wie möglich ausschließt, nicht eine für die polizeilichen Einsatzkräfte beherrschbare Lage sichergestellt werden kann. In Wahrnehmung ihrer Pflicht zur unparteiischen Hinwirkung auf die Verwirklichung des Versammlungsgrundrechts wird die Stadt Freiburg durch die Erteilung von Auflagen sowohl gegenüber der NPD als auch den Veranstaltern der Gegendemonstrationen befürchteten eventuellen strafrechtlich relevanten Handlungen oder Äußerungen von Versammlungsteilnehmern auf beiden Seiten begegnen können - unbeschadet der weiteren naheliegenden Möglichkeit, durch öffentlichen Appell an alle potentiellen Versammlungsteilnehmer zur Gewaltlosigkeit einer Eskalation entgegen- bzw. auf eine Deeskalation hinzuwirken; die Unterstellung, Gegendemonstranten würden durch „das geschlossene Auftreten der NPD“ zu Gewalttaten provoziert, dürfte insoweit freilich eher kontraproduktiv sein. Entsprechendes gilt für Verlautbarungen von Veranstaltern von Gegendemonstrationen, welche Anregungen oder Billigungen von physischer Verhinderung der Demonstration der NPD enthalten. Es gehört aber zu den Aufgaben der Stadt Freiburg als Versammlungsbehörde, solchen öffentlichen Aufrufen deutlich entgegenzutreten. 

Das Demonstrationsverbot kann auch nicht etwa damit gerechtfertigt werden, dass nahezu die gesamte Innenstadt mittlerweile für angemeldete Gegendemonstrationen „belegt“ sei. Abgesehen von der Frage, welche Bedeutung der zeitlichen Priorität der Demonstrationsanmeldung zukommt, würde eine weitgehende „Belegung“ der Innenstadt mit Gegenveranstaltungen das Versammlungsrecht des Erstanmelders tendenziell leer laufen lassen und die Versammlungsbehörde gegen ihre Pflicht zu unparteiischer Amtsführung verstoßen.

Dass von der Stadt Freiburg befürchtete Verkehrsbeeinträchtigungen kein Totalverbot der Demonstration der NPD rechtfertigen, folgt schon daraus, dass es die Stadt Freiburg auch insoweit an einer hinreichend substantiierten Gegenüberstellung der befürchteten Verkehrs-beeinträchtigungen und der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer hat fehlen lassen und sich auch in diesem Zusammenhang nicht hinreichend mit der von ihr stets vorrangig in Betracht zu ziehenden Möglichkeit der Durchführung der Demonstration unter Auflagen auseinandergesetzt hat. Verkehrsbeeinträchtigungen, die sich zwangsläufig aus der nicht verkehrsüblichen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergeben, sind - anders als etwa gezielte Verkehrsbehinderungen - grundsätzlich hinzunehmen. Auch dann, wenn massive Verkehrsstörungen drohen, dürfte es jedenfalls geboten sein, dass die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz versucht, für einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu sorgen, und auch hier - insbesondere durch Vorgaben zeitlicher und räumlicher Art - auf eine weitgehende Ermöglichung des mit der Veranstaltung verfolgten Zwecks unter möglichst geringer Beeinträchtigung der Verkehrsinteressen hinwirkt. Insoweit wird die Stadt Freiburg auch zu bedenken haben, dass und welche Verkehrsflächen üblicherweise für Demonstrations- oder ähnliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. 

2. Das Versammlungsverbot lässt sich auch nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützen. Im Lichte der für die freiheitlich demokratische Ordnung und den Minderheitenschutz besonders wichtigen Kommunikationsgrundrechte der Art. 5 und 8 GG genügen Mehrheitsanschauungen allein jedoch nicht zur Bestimmung des Gehalts der „öffentlichen Ordnung“. Ist (nur) die öffentliche Ordnung gefährdet, scheidet nach herrschender Auffassung ein Versammlungsverbot ohnedies grundsätzlich aus; rechtlich zulässig sind demgegenüber beschränkende Verfügungen. 

Die Stadt Freiburg beruft sich darauf, bereits die Anschauungen der NPD seien mit grundgesetzlichen Wertvorstellungen unvereinbar bzw. das Verbreiten neonazistischen Gedankenguts verletze grundlegende soziale und ethische Anschauungen vieler Menschen und im besonderen Maße der Bürger der Antragsgegnerin, die sich traditionell immer in besonderer Weise gegen nationalsozialistisches Gedankengut engagiert hätten. Dies komme vor allem auch in der bereits im Jahre 2000 aufgrund einer Resolution des Gemeinderats ins Leben gerufenen Aktion „Für eine offene Stadt - gegen Fremdenhass und Rassenwahn“ zum Ausdruck. Wenn die NPD unter bewusster Verkehrung der Intention dieser Aktion und unter Berufung auf diese gerade in Freiburg für ihre neonazistischen Ziele werbe, so liege darin eine qualifizierte Störung der öffentlichen Ordnung. 

Diese auf die Grundanschauungen der NPD und den Inhalt der erwarteten demonstrativen Meinungsäußerung abstellende Begründung des Versammlungsverbots ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das insoweit einschlägige Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend. Es gilt die Vermutung zu Gunsten freier Rede. Die Bürger sind dabei frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch Rechtsgüter anderer nicht gefährden. Die Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren. Auch die Ablehnung eines bestimmten Gedankenguts durch den ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung rechtfertigt für sich allein keine Beschränkung der Grundrechte rechtsextremer Demonstranten. Vielmehr lassen das Grundgesetz und die übrige Rechtsordnung ein Verbot von Meinungsäußerungen nur unter ganz engen Voraussetzungen zu. 

Dies folgt zunächst daraus, dass das Grundgesetz im Hinblick auf den Umgang mit Gegnern der Verfassung besondere Vorkehrungen zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung getroffen hat, die im Übrigen auch dem Ziel dienen, ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu verhindern. Diese erzeugen - solange das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot bzw. die Verwirkung von Grundrechten nicht festgestellt hat - eine Sperrwirkung dahingehend, dass die für verfassungsfeindlich gehaltene Partei oder Person zwar politisch bekämpft, ihre Grundrechtsausübung aber grundsätzlich - soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet - nicht unterbunden werden darf. Aus diesem Grund ist der Hinweis der Stadt Freiburg auf das gegen die NPD laufende Verbotsverfahren sowie der Vortrag, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung schätzten die von der NPD vertretenen Inhalte einvernehmlich als verfassungswidrig ein, gerade nicht geeignet, das Versammlungsverbot zu rechtfertigen. Im Übrigen kann allein wegen der inhaltlichen Ausrichtung einer Versammlung unterhalb der Strafbarkeitsschwelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz grundsätzlich nicht angenommen werden. 

Soweit jenseits des Inhalts der beabsichtigten demonstrativen Meinungsäußerung einzelne Merkmale bzw. Modalitäten - z.B. Mitführen bestimmter Gegenstände (z.B. Landsknechttrommeln, Fackeln, Fanfaren, Fahnen u.ä.), Tragen uniformartiger Kleidungsstücke, Auftreten in Marschordnung oder Skandieren bestimmter Parolen - einer angemeldeten Demonstration geeignet sind, die öffentliche Ordnung zu gefährden, kann diesen Gefährdungen von der Versammlungsbehörde durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen begegnet werden, d.h. typischerweise durch Auflagen, nicht durch ein Versammlungsverbot. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

Abschließend macht sich das Gericht Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem ähnlichen Verfahren zu eigen (Beschluss vom 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -): 

„Insgesamt hat xxx mit ihrer Verbotsverfügung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts missachtet. Indes ist sie als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (nicht anders als die Gerichte) an Gesetz und Recht und damit insbesondere an das Grundgesetz gebunden. Dieses hat die Absage an den Nationalsozialismus nicht zuletzt auch in dem Aufbau allgemeiner rechtsstaatlicher Sicherungen dokumentiert, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt hatte. In der Beachtung rechtsstaatlicher Sicherungen - auch beim Umgang mit Gegnern des Rechtsstaats - sieht das Grundgesetz eine wichtige Garantie gegen das Wiedererstehen eines Unrechtsstaates. Zu den rechtstaatlichen Garantien gehören die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 GG), auch und gerade für Minderheiten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077). Diese Garantien können nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Exekutive bestimmten Parteien oder Personen den Schutz der Grundrechte aus Art. 5 und Art. 8 GG generell vorenthält und diese immer erst durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte gesichert werden können.“

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Freiburg kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erheben.

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