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Grundsätzlich keine Aufforstung von Weideland im Belchengebiet

Datum: 03.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 24.03.2003

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2002 die Klage eines Landwirts abgewiesen, der mehrere Grundstücke aufforsten wollte (6 K 2008/01).

Der Kläger ist Eigentümer eines Schwarzwaldhofes mit rund 50 ha Land im Weiler Oberrollsbach (ca. 900 m über Meer), der zur Gemeinde Aitern gehört. Er wollte die unmittelbar hinter seinem Hof Richtung Westen zum Weiler Multen (Belchen) in einer steil auf ca. 1.150 m über Meer ansteigenden Mulde gelegenen Grundstücke aufforsten. Dies hatte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald abgelehnt. Das Gericht hat die gegen die Versagung der Aufforstungsgenehmigung gerichtete Klage im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen:

Die beabsichtigte Aufforstung ist nicht genehmigungsfähig. Sie beeinträchtigt in schwerwiegendem Maße das Landschaftsbild sowie die Erholungsfunktion der Landschaft des Südschwarzwalds und steht insoweit auch im Widerspruch zur Verordnung über den Naturpark „Südschwarzwald". Die den Weiler Oberrollsbach umgebenden Freiflächen stellen eine für den Schwarzwald typische und seit Jahrhunderten gewachsene Kulturlandschaft dar, die den Charakter einer von Wald umrahmten und auch mit ihm wechselnden geradezu parkartigen Weidelandschaft trägt. Dieser Wechsel macht die Besonderheit der Landschaft aus, die einen besonderen Reiz auf Besucher und Urlauber ausübt. Das Hochtal von Oberrollsbach befindet sich bereits im weiteren Einzugsbereich des Belchen, welcher durch einen markanten Wechsel von Wiesen, Weiden und Wäldern der ihn unmittelbar umgebenden Hänge seine Konturen erhält. Dieser einmalige und für den Fremdenverkehr höchst bedeutsame landschaftliche Brennpunkt würde in seiner Bedeutung erheblich verlieren, wenn er künftig nur noch als inselartige Lichtung aus einem Meer von Wäldern herausragen würde. Schon diese optische Beeinträchtigung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft für den Betrachter reicht aus, um in schweren Fällen - wie hier - eine Ablehnung der Aufforstungsgenehmigung zu rechtfertigen. Dem Aufforstungsbegehren des Klägers steht zusätzlich die Naturparkverordnung „Südschwarzwald" vom 08.03.2000 entgegen. Diese verlangt die Entwicklung und Bewahrung der charakteristischen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft einschließlich deren Offenhaltung und verbietet die Beseitigung, Zerstörung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, wie sie auch durch eine Aufforstung durchaus denkbar sind. Damit verschiebt sich das Gewicht der vorzunehmenden Abwägung privater Belange gegenüber den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung im Geltungsbereich der Naturparkverordnung zu Lasten des Aufforstungswilligen.



Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim Zulassung der Berufung beantragen.

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