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Ex-Bürgermeister muss verdeckte Vergütung für Nebentätigkeit an Stadt abführen

Datum: 03.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 19.12.2003

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2003 die Klage eines ehemaligen Bürgermeisters einer im Landkreis Lörrach gelegenen Stadt abgewiesen, der sich gegen einen Leistungsbescheid in Höhe von 55.218,-- EUR gewandt hat (7 K 426/03).

Der Kläger war von 1985 bis 2001 hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt. Seit Oktober 1990 war er zugleich Geschäftsführer der städtischen Wohnbau GmbH. Nach der Landesnebentätigkeitsverordnung hatte der Kläger die Vergütung für diese Tätigkeit wie auch die Vergütung für andere Nebentätigkeiten an die Stadt abzuführen, soweit er mit diesen Vergütungen den Betrag von insgesamt 9.600,--DM jährlich überschritt. Dieser Verpflichtung kam der Kläger nach Auffassung der Stadt nicht ausreichend nach. Mit Leistungsbescheid vom 1. Oktober 2002 verpflichtete sie den Kläger daher zur Ablieferung eines Betrags von 55.218,-- EUR.
Der Kläger ist dem Leistungsbescheid mit der Behauptung entgegengetreten, bezüglich der Jahre 1992 und 1993 (Direktversicherung) sei der Anspruch der Stadt verjährt. Der mit ihm geschlossene Mietvertrag stelle keine verdeckte Vergütungszahlung dar. Der Geschäftswagen sei ihm für Privatfahrten nicht unentgeltlich überlassen worden. Im übrigen sei das Ablieferungsverlangen der Beklagten rechtsmissbräuchlich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, der Anspruch auf Ablieferung der an die Direktversicherung gezahlten Beiträge für die Jahre 1992 und 1993 sei zwar verjährt, die Berufung des Klägers auf die Verjährung sei jedoch rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, die erhaltenen Vergütungen vollständig anzugeben, nicht nachgekommen. Das Landratsamt habe ohne weitere Prüfung davon ausgehen dürfen, dass bei derart einfach gelagerten Sachverhalten ein kommunaler Spitzenbeamter seinen beamtenrechtlichen Pflichten korrekt nachkomme, zumal das Landratsamt damals noch keine Zweifel an der Ehrlichkeit und Korrektheit des Beamten zu hegen brauchte. Es sei deshalb unter den gegebenen Umständen nicht gehalten gewesen, in eine Nachprüfung der Richtigkeit der Erklärung des Klägers einzutreten.

Auch in dem zwischen dem Kläger und der GmbH angeblich geschlossenen Mietvertrag sieht das Verwaltungsgericht eine verdeckte Vergütungsregelung. Dies schließt das Gericht insbesondere daraus, dass der Kläger selbst im März 1998 im Gemeinderat der beklagten Stadt eine höhere, die Ablieferungspflicht nicht auslösende Aufwandsentschädigung verlangt hat. Der Gemeinderat hatte daraufhin den Beschluss gefasst: „Der Aufsichtsrat (der Wohnbau GmbH) soll mit dem Geschäftsführer hinsichtlich seiner Aufwandsentschädigung eine einvernehmliche Regelung treffen.“ Zwei Tage später beschloss der Aufsichtsrat der Wohnbau GmbH, die Einliegerwohnung des Klägers, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 1995, anzumieten, einen Geschäftswagen für den Kläger anzuschaffen und ihm das Recht einzuräumen, diesen jederzeit erwerben zu dürfen und zwar nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach dem Abschreibungswert. Außerdem beschloss der Aufsichtsrat, bis zum Jahr 2016 die Versicherungsbeiträge für die Lebensversicherung des Klägers zu übernehmen. In der Gemeinderatssitzung vom 27. April 1998 wurde der Gemeinderat der Beklagten daraufhin vom Aufsichtsrat dahingehend informiert, der Kläger erhalte eine „Pauschale“ für ein Arbeitszimmer, das er zur Verfügung stelle; das Landratsamt habe der „Vergütungsregelung für den Geschäftsführer“ zugestimmt. Der Kläger selbst hatte in einem Schreiben vom 20. April 2002 an die Wohnbau GmbH ausgeführt, der Aufsichtsrat sei beauftragt worden, eine „Vergütungsregelung“ zu treffen, woraufhin dieser die o. g. „Ergänzungsregelungen (Anmietung, Pkw, Direktversicherung)“ beschlossen habe. Aufgrund dieser Vorgänge gelangte das Gericht zu der Auffassung, es sei in Wahrheit darum gegangen, dem Kläger für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine Vergütung zukommen zu lassen in einer Form, mit der die Ablieferungspflicht nach der Landesnebentätigkeitsverordnung gleichwohl umgangen werden konnte. Einen Verstoß gegen Treu und Glauben sieht das Verwaltungsgericht in dem Ablieferungsverlangen der Stadt nicht. Vielmehr verstehe es sich von selbst, dass dem Kläger die Früchte seines rechtswidrigen Handelns nicht verbleiben könnten.
Das Gericht gelangte ferner zu der Auffassung, dass in dem Beschluss vom 1. April 1998 von der Wohnbau GmbH dem Kläger auch das Recht eingeräumt worden war, den (noch anzuschaffenden) Geschäftswagen auch privat unentgeltlich zu benutzen. Es entnimmt dies zum einen daraus, dass in steuerlicher Hinsicht ausdrücklich die Anwendung der 1%-Regelung beschlossen, andererseits aber nie eine Regelung getroffen worden sei, welches Entgelt der Kläger für die private Nutzung des Geschäftswagens zu entrichten habe. Der Behauptung des Klägers, er habe im Wege des In-Sich-Geschäfts mit sich selbst entsprechende Vereinbarungen getroffen, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Zum einen habe der Kläger im gesamten Verfahren nie stimmig und schlüssig eine entsprechende Regelung dargelegt, seine Angaben hierzu seien vielmehr völlig widersprüchlich. Zum anderen sei auch nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht nachgewiesen, dass er jemals eine bestimmte Abrechnungspraxis praktiziert habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim Zulassung der Berufung beantragen.

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