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Swinger-Club in Allensbach?

Datum: 15.02.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 06.12.2005

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2005 (6 K 12/05) die Klage einer GmbH abgewiesen, die eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Sauna in einen Swinger-Club beantragt hatte. Diesen Antrag hatte das Landratsamt Konstanz abgelehnt, weil die beabsichtigte Nutzung mit dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet Reihetal“ der Gemeinde Allensbach unvereinbar sei. Nach einer am 30.04.2004 in Kraft getretenen Änderung dieses Bebauungsplans sind „Betriebe und Einrichtungen, die der Vornahme oder Zurschaustellung sexueller Handlungen dienen“ - wie u.a. Swinger-Clubs - unzulässig.

Das Gericht hat sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die beabsichtigte Umnutzung einer Sauna in einen Swinger-Club ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die beabsichtigte neue Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Die GmbH kann sich demgegenüber nicht auf Bestandsschutz berufen, denn die nunmehr geplante Nutzung war nie Bestand. So hat auch ihr Geschäftsführer noch im März 2002 angegeben, eine Umnutzung in einen Swinger-Club sei nicht geplant.

Der Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der GmbH - wirksam. Eine unzulässige Negativplanung ist nicht deshalb anzunehmen, weil erst ihr Bauantrag Anlass für die Änderung des Bebauungsplans war. Die Gemeinde hat diesen Bauwunsch zum Anlass genommen, einer aus ihrer Sicht unerwünschten Entwicklung vorzubeugen, nämlich einer Ansiedelung von Gewerbebetrieben, die der Vornahme oder Zurschaustellung sexueller Handlungen dienen. Diese Betriebe sind aus Sicht der Gemeinde unerwünscht, weil das Gewerbegebiet einheimischen Handwerks- und Gewerbebetrieben sowie Betrieben, die aus dem Technologiezentrum Allensbach übersiedeln wollen, offen stehen soll. Die Gemeinde verfolgt somit ein konkretes positives städtebauliches Konzept. Auch ist es zulässig, wenn eine Gemeinde angesichts nur geringer zur Verfügung stehender Flächen Nutzungen ausschließt, die in Konkurrenz zu den eigentlich erwünschten Nutzungen stehen. Mängel der Abwägung sind nicht ersichtlich. Insbesondere war es der Gemeinde bewusst, dass die Änderung des Bebauungsplans das Vorhaben der GmbH verhindert. Angesichts des weiten planerischen Spielraums der Gemeinde ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie den gegenläufigen Belang der Erhaltung des Niveaus des Gewerbegebiets höher gewichtet hat.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die GmbH kann beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Zulassung der Berufung beantragen.

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