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Anfechtung der Bürgermeisterwahl Kappel-Grafenhausen erfolglos

Datum: 06.12.2006

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 06.12.2006

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage gegen den Einspruchsbescheid des Landratsamt Ortenaukreis vom 3.8.2006 abgewiesen (2 K 1555/06). Darin hatte dieses den Einspruch des Klägers gegen die Bürgermeisterwahl am 2.7.2006 zurückgewiesen.


1. Dem Verfahren ging folgende Vorgeschichte voraus:

Am 30.6.2006 erschien in der Badischen Zeitung ein Artikel mit der Überschrift „Klagen aus dem Gewerbe“, in dem über eine Wahlveranstaltung des Bürgermeisterkandidaten Z. mit Gewerbetreibenden berichtet wurde. Am 1.7.2006 wurde in der Badischen Zeitung u.a. ein von Herrn U. unterzeichneter Leserbrief veröffentlicht. Darin heißt es, mehrere Gewerbetreibende hätten ihn als Vorsitzenden des Gewerbevereins angerufen und ihn gebeten, eine Gegendarstellung zu dem Bericht vom 30.6.2006 in die BZ zu setzen; nur einzelne Gewerbetreibende hätten bei der Wahlveranstaltung die Tätigkeit des bisherigen Amtsinhabers K. kritisiert. Bei der Bürgermeisterwahl am 2.7.2006 erhielt K. 1.160 von 2.301 gültigen Stimmen; Z. kam auf 1.135 Stimmen. Der Kläger - ein Gemeindebürger - legte am 10.7.2006 Einspruch ein. Er rügte, dass der „stellvertretende Leiter des Wahlprüfungsausschusses“ U. seine Pflicht zur Neutralität durch seinen Leserbrief verletzt habe und dass der Brief im Rathaus geschrieben worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.8.2006 wies das Landratsamt den Einspruch zurück.


2. Das Gericht hat sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Maßgeblich für die Entscheidung war nach § 31 Kommunalwahlgesetz allein die Frage, ob der Vorsitzende des Gewerbevereins gegen eine Neutralitätspflicht verstoßen hat und ob er Urheber des am 1.7.2006 erschienenen Leserbriefs war. Dies allein war vom Kläger als Einsprecher gegen die Gültigkeit der Wahl vorgebracht worden.

In der Veröffentlichung eines Leserbriefs des Vorsitzenden des Gewerbevereins ist nicht schon deshalb ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht zu sehen, weil dieser auch Gemeinderat und stellvertretender Beisitzer des Wahlprüfungsausschusses ist. Denn der Vorsitzende des Gewerbevereins hat den Leserbrief nicht in amtlicher Eigenschaft verfasst. Unschädlich, zumal in einer kleineren Gemeinde, ist ,dass seine weiteren Funktionen den Lesern des Briefes bekannt sind

Für die Frage, wer tatsächlich Verfasser des Leserbriefs gewesen ist, hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass dies der Vorsitzende des Gewerbevereins selbst war. Denn der Vorsitzende des Gewerbevereins hat als Zeuge glaubhaft bekundet, als Teilnehmer der Veranstaltung mit dem weiteren Bürgermeisterkandidaten einen anderen Eindruck von dieser gehabt zu haben, als dies im Bericht vom 30.6.2006 wiedergegeben wurde. Dies habe er auch nach außen hin durch seinen Leserbrief bekunden wollen. Unerheblich ist, dass insoweit auch Telefonate mit dem amtierenden Bürgermeister erfolgt sind und der Zeuge vom Bürgermeister eine Vorlage erhalten hat. Er hat diese noch in Teilen verändert und eindeutig bekundet, zu dem Inhalt des Leserbriefs zu stehen. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, dies begründet in Zweifel zu ziehen. Die Kammer hat sich auch die Frage gestellt, inwieweit es zulässig ist, dass ein amtierender Bürgermeister als Bürgermeisterkandidat Gemeindebedienstete für den Wahlkampf heranzieht. Auch diese Frage ist allein im Blick auf den Beitrag zum Leserbrief des Gewerbevereinsvorsitzenden zu beantworten. Bei diesem Beitrag handelte es sich lediglich um einen „Sechszeiler", der von einer Gemeindebediensteten auf Diktat geschrieben, nicht aber von ihr entworfen worden ist. Ein solcher Textbeitrag reicht indes für die Annahme einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung nicht aus.



Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Zulassung der Berufung beantragt werden.

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