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Keine Verschiebung der Wahl in Rickenbach

Datum: 21.02.2013

Kurzbeschreibung: PM 21.02.2013

Der vom Wahlauschuss der Gemeinde Rickenbach abgelehnte Bewerber für die Bürgermeisterwahl muss nicht nachträglich zugelassen werden. Daher bleibt es beim Wahltermin am 24.02.2013. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem heute bekanntgegebenen Beschluss vom 20.02.2013 (3 K 262/13).

Der Bewerber war vom Gemeindewahlausschuss mit der Begründung zurückgewiesen worden, er biete wegen seiner Verstrickung in die rechtsradikale Szene nicht die Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete, und sei deshalb nicht wählbar. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt Waldshut mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2013 zurück. Daraufhin beantragte er beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiliger Anordnung, mit der die Gemeinde Rickenbach verpflichtet werden sollte, ihn zur Bürgermeisterwahl zuzulassen und die Bürgermeisterwahl frühestens am 10.03.2013 durchzuführen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht nun ab.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung lägen nicht vor. Denn der Antragsteller könne sein Ziel, zur Bürgermeisterwahl zugelassen zu werden, noch auf andere Weise erreichen. Als Bewerber könne er die Bürgermeisterwahl nach dem Kommunalwahlgesetz durch Einspruch bei der Rechtsaufsichtbehörde anfechten und - falls dieser keinen Erfolg hat - gegen die Entscheidung über den Einspruch unmittelbar Klage erheben. Sollte sich im Wahlanfechtungsverfahren erweisen, dass der Gemeindewahlausschuss die Bewerbung des Antragstellers zu Unrecht zurückgewiesen hat, so wäre die Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären und die Wahl dann nach Zulassung des Antragstellers zu wiederholen.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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