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Urteil zum Polizeieinsatz in der Freiburger Innenstadt am 19.12.2020

Datum: 26.01.2024

Kurzbeschreibung: PM 26.01.2024

Urteil zum Polizeieinsatz in der Freiburger Innenstadt am 19.12.2020

Die gegenüber Michael Ballweg (Akteur der „Querdenken“-Bewegung) am 19.12.2020 in der Freiburger Innenstadt ergriffenen polizeilichen Maßnahmen waren rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem nun bekannt gegebenen Urteil vom 11.12.2023 (10 K 2977/21) und wies damit eine Klage von Michael Ballweg (im Folgenden: Kläger) ab.

Für Samstag, den 19.12.2020, waren zwei Versammlungen der „Querdenken“-Bewegung in der Stadt Weil am Rhein mit bis zu 10.000 Teilnehmern angemeldet worden. Als Redner war unter anderem der Kläger angekündigt. Nachdem die Versammlungen verboten worden waren - gerichtlich bestätigt bis hin zum Bundesverfassungsgericht -, wurde für den 19.12.2020 eine Versammlung auf dem Platz der Alten Synagoge in der Freiburger Innenstadt angemeldet. Die Stadt Freiburg untersagte am 19.12.2020 diese Versammlung sowie jegliche Ersatzversammlung mit der Begründung, die angemeldete Versammlung sei als Ersatz für die verbotenen Versammlungen in Weil am Rhein zu werten, nachdem die „Querdenken“-Bewegung zur Teilnahme aufgerufen habe und u. a. die Teilnahme des Klägers angekündigt worden sei. Es sei damit zu rechnen, dass die ursprünglich für nur 200 Personen angemeldete Versammlung deutlich größeren Zulauf haben werde und daher nicht unter Beachtung des erforderlichen Infektionsschutzes auf dem Platz der Alten Synagoge stattfinden könne. Das Verbot wurde im Internet und über Twitter/Facebook sowie vor Ort durch Lautsprecherdurchsagen der Polizei bekannt gemacht. Dennoch zogen ab etwa 14:00 Uhr mehrere Gruppen der „Querdenken“-Bewegung durch die Freiburger Innenstadt. Um ca. 15:40 Uhr umstellte die Polizei in der Bertoldstraße mit einem durch Polizeibeamten gebildeten weiträumigen Ring eine Gruppe von rund 70 Personen, unter anderem den Kläger, stellte die Personalien fest und sprach danach Platzverweise für die Freiburger Innenstadt aus. Der Kläger konnte um ca. 18:30 Uhr nach Passieren einer eigens für die Identitätsfeststellung eingerichteten Videodurchlassstelle den durch die Polizeibeamten gebildeten Ring verlassen. Im September 2021 erhob er Klage mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nun im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Der Kläger habe in der Freiburger Innenstadt an einer von der Stadt Freiburg verbotenen (Ersatz-)Versammlung teilgenommen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit stehe den polizeilichen Maßnahmen nicht entgegen, da eine verbotene Versammlung nach dem Versammlungsgesetz zwingend aufgelöst werden müsse und die Polizei die Auflösung der Versammlung vor Einleitung der polizeilichen Maßnahmen eindeutig erklärt habe.

Das Festhalten unter anderem des Klägers sei zur Feststellung seiner Identität gerechtfertigt gewesen. Denn es habe der Verdacht bestanden, dass er unter anderem wegen Verstößen gegen Mindestabstandsvorschriften und die Maskenpflicht sowie wegen Teilnahme an einer verbotenen Versammlung Ordnungswidrigkeiten begangen habe. Angesichts der Größe der Gruppe habe auch keine andere Möglichkeit bestanden, als die Teilnehmer zu umstellen und sukzessive deren Identität festzustellen.

Der dem Kläger für die Freiburger Innenstadt bis 20:00 Uhr erteilte Platzverweis sei zur Abwendung von Gesundheitsgefahren notwendig gewesen, welche von der fortwährenden Ansammlung von Personen unter Missachtung der Corona-Schutzmaßnahmen ausgegangen seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.



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