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Keine Verschiebung der Oberbürgermeisterwahl in Villingen-Schwenningen

Datum: 17.10.2018

Kurzbeschreibung: PM 17.10.2018

Der auf Sonntag, den 21.10.2018 angesetzte (zweite) Wahlgang zur Neuwahl des Oberbürgermeisters der Stadt Villingen-Schwenningen kann wie geplant stattfinden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom heutigen Tage (10 K 5833/18), mit dem es den Eilantrag einer zur Wahl zugelassenen Bewerberin abgelehnt hat. Diese hatte beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verschiebung des zweiten Wahlgangs gegen die Rechtsaufsichtsbehörde, das Regierungspräsidium Freiburg, eingereicht und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, sie habe Einspruch gegen den ersten Wahlgang am 07.10.2018 eingereicht, weil im Hinblick auf mehrere Vorfälle im Vorfeld der Wahl diese rechtswidrig sei.

 

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das von der Antragstellerin mit dem Einspruch verfolgte Ziel, die Wahl am 07.10.2018 für ungültig erklären zu lassen, sei von der Durchführung der Wahl am 21.10.2018 nicht berührt. Es bleibe ihr unbenommen, nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen diese Wahl ebenfalls Einspruch einzulegen mit der Begründung, dass diese Wahl wegen Ungültigkeit der ersten Wahl rechtswidrig sei, und gegebenenfalls Klage zu erheben. Des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedürfe es daher nicht.

 

Zwar könne die Rechtsaufsichtsbehörde eine Wahl absagen, wenn während der Vorbereitung dieser Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt werde, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste. Diese Regelung bestehe jedoch nur im öffentlichen Interesse an der Vermeidung des erheblichen Aufwands für eine offensichtlich ungültige Wahl. Sie diene nicht auch der Durchsetzung von eigenen Rechten der Bewerber um das zu besetzende Wahlamt. Diese Bewerber seien auf die nachträgliche Anfechtung einer aus ihrer Sicht rechtswidrigen Wahl verwiesen. Abgesehen davon sei auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin zu den Umständen des bisherigen Wahlverfahrens nicht ersichtlich, dass ein offenkundiger Mangel vorliege, der im Falle der Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens zur Ungültigkeit der Wahl am 21.10.2018 führen müsste.

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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