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Kein Anspruch der EnBW gegen Stadt Schopfheim auf Gestattung einer Baustellenzufahrt über Waldweg zum Windpark Hasel

Datum: 07.06.2017

Kurzbeschreibung: PM  07.06.2017

Die EnBW-Windkraftprojekte GmbH hat gegen die Stadt Schopfheim aller Voraussicht nach keinen Anspruch darauf, für ihren Baustellenverkehr zum Bauprojekt Windpark Hasel einen ca. 170 m langen privaten Waldweg der Stadt nutzen zu dürfen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht mit einem heute den Beteiligten zugestellten Beschluss (vom 06.06.2017 - 4 K 3381/17) einen Antrag der EnBW abgelehnt, die Stadt Schopfheim durch einstweilige Anordnung vorläufig zur Gestattung der Nutzung ihres Waldwegs zu verpflichten.

Das Gericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei schon fraglich, ob sich die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der begehrten Gestattung daraus ableiten lasse, dass die Windenergieanlagen ohne die Benutzung des Waldwegs möglicherweise nicht zum Stichtag 01.10.2017 fertig gestellt werden könnte. Denn der Bundesgesetzgeber habe die Neuregelung zur Absenkung der Energieeinspeisevergütung an feste Stichtage geknüpft, ohne das Interesse von Vorhabenträgern besonders zu berücksichtigen, aus einer zeitlichen Verzögerung der Inbetriebnahme ihrer Anlagen keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden. Dies könnte es nahelegen, dem Interesse eines Vorhabenträgers an stichtagsgerechter Inbetriebnahme auch sonst keine gesteigerte Bedeutung beizumessen.

Ungeachtet dessen sei jedenfalls für den geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsgestattung wohl keine rechtliche Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Waldweg sei nämlich kein nach Straßenrecht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Gemeindeweg. Seine Benutzung durch Lastwagen richte sich daher nicht nach dem Straßengesetz, sondern nach dem Waldgesetz. Danach seien Waldwege nicht allgemein dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sondern stellten rein private Wege dar, deren Benutzung nur mit privatrechtlicher Gestattung des Wegeeigentümers zulässig sei. Das im Waldgesetz der Allgemeinheit eingeräumte öffentlich-rechtliche Betretensrecht umfasse nur ein Betreten von privaten Waldwegen, nicht aber ein Befahren.

Zwar würden generelle Fahrberechtigungen für die Pächter von Jagdrevieren bzw. Fischgewässern bzw. für forstwirtschaftliche Zwecke erteilt. Die Nutzung eines Waldweges durch den Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens, wie hier der Windkraftanlagen des Windparks Hasel, dürfte hingegen wohl keine solche „forstwirtschaftliche“ Nutzung darstellen. Von daher könne sich die EnBW wohl auch nicht darauf berufen, die Stadt müsse ihr aus Gründen der Gleichbehandlung eine Gestattung für die Nutzung des Waldwegs ebenso erteilen, wie sie diese bereits anderen „Anliegern“ erteilt habe.

Auch aus dem Umstand, dass die EnBW Inhaberin einer Genehmigung für eine im Außenbereich gelegene, dort bauplanungsrechtlich privilegierte Windenergieanlage sei, ergebe sich voraussichtlich kein Anspruch auf Gestattung der Nutzung eines dorthin führenden privaten Waldwegs. Denn sie benötige diesen Waldweg nicht zur wegemäßigen Erschließung ihrer Anlage, sondern lediglich vorübergehend, um die Anlage stichtagsgerecht fertigzustellen und damit in den Genuss einer höheren Einspeisevergütung zu kommen. Sowenig aber eine Gemeinde verpflichtet sei, für ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, wie etwa hier die Windenergieanlage, ihre Gemeindegrundstücke als Standort zur Verfügung zu stellen, sowenig dürfte sie verpflichtet sein, dem Vorhabenträger die Überfahrt über ihr privates Wegenetz (zu angemessenen Vertragsbedingungen) zu gestatten, um ihm damit eine möglichst rasche und kostengünstige Baustellenzufahrt und Errichtung des Vorhabens zu ermöglichen. Ein solches Gebot der kommunalen Förderung privilegierter Außenbereichsvorhaben habe der Gesetzgeber gesetzlich nicht geregelt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses kann die EnBW Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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