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Kein Winterbetrieb der Sauschwänzlebahn

Datum: 21.09.2015

Kurzbeschreibung: PM v. 21.09.2015

Die Sauschwänzlebahn bei Blumberg darf zum Schutz des Flederhausvorkommens in den Eisenbahntunneln auch weiterhin nicht in den Wintermonaten betrieben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem nun den Beteiligten zugestellten Beschluss vom 26.08.2015 (1 K 95/15) entschieden und deshalb den Eilantrag der Bahnbetreiberin (Bahnbetriebe Blumberg GmbH & Co. KG) gegen eine Verfügung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 17.10.2014 zurückgewiesen. Mit dieser Verfügung hatte das Landratsamt mit sofortiger Wirkung die Durchführung des Eisenbahnbetriebs (Personenbeförderungsfahrten sowie Zugfahrten zu Zwecken der Streckenunterhaltung) in den Tunneln auf der Museumsbahnstrecke der Sauschwänzlebahn zwischen dem „Buchbergtunnel“ (Nordportal) und dem Kehrtunnel „Im Weiler“ (Westportal) jeweils für den Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres untersagt.

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Verfügung des als untere Naturschutzbehörde zuständigen Landratsamts sei voraussichtlich rechtmäßig. Der geplante Winterbetrieb der Sauschwänzlebahn mit Personenbeförderungsfahrten an den Adventswochenenden sowie betriebsbedingten Fahrten in den Monaten November bis März verstoße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften. Alle 6 Tunnelanlagen der Sauschwänzlebahn befänden sich ganz oder teilweise im FFH(Fauna-Flora-Habitat)-Gebiet „Blumberger Pforte und Mittlere Wutach“. Die Festlegung dieser Region als FFH-Gebiet sei auch aufgrund ihrer besonderen Bedeutung als Lebensraum für mehrere Fledermausarten erfolgt. Bei einer erstmals über einen längeren Zeitraum (vom 25.02.2014 bis 31.03.2015) durchgeführten Fledermauserfassung sei festgestellt worden, dass die Tunnel der Sauschwänzlebahn insbesondere von der Mopsfledermaus als Winterquartier genutzt würden. Der höchste Bestand an Mopsfledermäusen sei am 27.01.2015 mit 357 Tieren gezählt worden. Nach dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten handele es sich dabei um das zweitgrößte bekannte Winterquartier der Mopsfledermaus in Deutschland und das größte in Baden-Württemberg. Nach dem Gutachten müsse mit einer deutlich erhöhten Sterblichkeit gerechnet werden, insbesondere wenn die Tiere im Winterschlaf aufgrund von Störungen aufflögen oder gar den Tunnel verlassen müssten. Außerdem könne es, u.a. durch Kollisionen, zur direkten Tötung oder Verletzung kommen, wenn der Tunnel im Winter mit Zügen durchfahren werde.

Der geplante Winterbetrieb der Sauschwänzlebahn sei nicht aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Denn er solle nur dem privaten Gewinnerzielungsinteresse der Bahnbetreiberin und dem allgemeinen touristischen Interesse an einer Ausweitung der Betriebszeiten der Museumsbahn dienen. Es handele sich bei der Sauschwänzlebahn (nur) um eine Museumsbahn und damit nicht um eine der Grundversorgung, etwa der Herstellung einer wichtigen Verkehrsverbindung dienende Bahnlinie. Das Landratsamt habe berücksichtigt, dass sich die Untersagung nur auf den Zeitraum vom 01.11. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres beziehe, mithin auf einen Zeitraum, in dem bisher keine Personenbeförderungsfahrten durchgeführt worden seien. Es habe das Interesse der Bahnbetreiberin daher zu Recht mit der Chance umschrieben, durch eine Ausweitung der Betriebszeiten zusätzliche betriebliche Einnahmen zu erzielen. Dass die Behörde dieses Interesse angesichts der überregionalen Bedeutung des im Weiler Kehrtunnel vorhandenen Winterquartiers der Mopsfledermäuse als gegenüber naturschutzrechtlichen Belangen nachrangig angesehen habe, sei nicht zu beanstanden. Für betrieblich bedingte Fahrten, die zwingend im Winter durchgeführt werden müssten, habe bereits das Landratsamt auf die Möglichkeit einer naturschutzrechtlichen Befreiung verwiesen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Betreiberin der Sauschwänzlebahn kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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