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Tempo 130 auf der A 81 nur südlich der Anschlussstelle Geisingen rechtmäßig

Datum: 13.05.2019

Kurzbeschreibung: PM 13.05.2019

Das zur Bekämpfung illegaler Autorennen angeordnete Tempolimit auf der A 81 ist nur im Bereich zwischen den Anschlussstellen Geisingen und Engen rechtmäßig, nicht jedoch im Bereich nördlich der Anschlussstelle Geisingen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem nun bekannt gegebenen Urteil vom 04.04.2019 (10 K 3398/18).

Das Regierungspräsidium Freiburg hatte mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 17.01.2018 eine Geschwindigkeitsbegrenzung zur Unterbindung illegaler Autorennen auf der Bundesautobahn A 81 für den Bereich zwischen der Anschlussstelle Geisingen und der weiter südlich gelegenen (nächsten) Anschlussstelle Engen angeordnet, außerdem für einen Bereich nördlich der Anschlussstelle Geisingen, und zwar in Fahrtrichtung Singen ab der Parkplatzanlage Unterhölzer Wald (Betriebskilometer 694,000) sowie in Fahrtrichtung Stuttgart bis kurz nach der Ortslage Geisingen (Betriebskilometer 696,000). Die entsprechenden Verkehrszeichen 279 StVO wurden am 07.03.2018 aufgestellt. Kurz danach erhob eine Privatperson Klage gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung und machte im Wesentlichen geltend, die von der Polizei getroffenen Feststellungen zu illegalen Autorennen seien nicht ausreichend. Zudem verwies er auf die geringen Unfallzahlen auf der A 81.

Das Gericht gab der Klage nur hinsichtlich des Bereichs nördlich der Anschlussstelle Geisingen statt und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Die zulässige Klage sei nur für den Streckenabschnitt nördlich der Anschlussstelle Geisingen begründet, nicht jedoch für den Bereich zwischen den Anschlussstellen Geisingen und Engen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO sei Voraussetzung für die Geschwindigkeitsbegrenzung, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteige. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage bestehe aufgrund der in den vergangenen Jahren vom Polizeipräsidium Konstanz festgestellten illegalen Autorennen, die im Verhältnis zu anderen Streckenabschnitten in auffälliger Häufigkeit aufträten bzw. gemeldet worden seien. Allerdings habe das Polizeipräsidium Konstanz ausdrücklich festgestellt, dass derartige Autorennen nördlich der Anschlussstelle Geisingen bis zur Anschlussstelle Bad Dürrheim keine Rolle spielten. Für diesen Bereich sei die Geschwindigkeitsbegrenzung daher aufzuheben. Anhaltspunkte für eine weitergehende Prüfung, ob insoweit die Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen erfolgen könne, seien vom Land Baden-Württemberg nicht geltend gemacht worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats - die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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